• Sie befinden sich hier:
  • Home
  • Christian Hinzmann
  • IT-Blog

Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

„Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.“ (1)

{module adsense blauweb blog}

Der Anlass, der zum Urteil führte, war auch ein alltäglicher Fall aus einem Bewertungsportal :

---

Ein Arzt wehrte sich gegen aus seiner Sicht falsche negative Bewertungen seiner beruflichen Leistung und seiner Praxis auf einem Branchen-Bewertungsportals und klagte gegen den Portalanbieter auf Auskunft über die bewertende Person.

Der BGH hat nun mit seinem frischen Urteil vom 01.07.2014 ( VI ZR 345/13 ) klargestellt, dass Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet zwar einen Löschungsanspruch des Verletzten ermöglichen, dass aber die Anonymität des Internet-Nutzers grundsätzlich zu wahren ist. Der BGH begründet dies mit der klaren gesetzlichen Regelung in § 13 VI TMG, in der es wie folgt heißt:

„…Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. …“ (2)

Was bleibt daher demjenigen als Reaktionsmöglichkeit übrig, der die Identität des anonymen dennoch klären möchte: Er muss zu diesem Vorgang Strafanzeige erstatten, um dann später im Verlauf des Ermittlungsverfahrens über eine anwaltliche Ermittlungsakteneinsicht doch noch die Personen- und Kontaktdaten des Beschuldigten in Erfahrung zu bringen (3).

Was bleibt als Fazit: Das Urteil stärkt die Anonymität im Internet, aber Betroffene bleiben nicht wehrlos.

--------------

(1)         https://www.google.com/#q=%C2%A7+12+TMG

(2)         http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html

Lutz Bernard, Ass. jur.  --  04.09.2014

  • Erstellt am .
  • Aufrufe: 4959