• Christian Hinzmann
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Bilder aus Datenbanken sicher verwenden

Noch im Januar 2014 entschied das LG Köln in einem Verfahren, dass ein Fotograf zu Recht die Verwendung seiner Fotos auf einer fremden Webseite moniert hatte, da der Hinweis auf seine Urheberschaft der Fotos erst am Ende des Artikel erfolgte und die betreffenden Fotos auch mit einer eigenen URL isoliert ansehen werden konnten, wobei in genau dieser isolierten Ansicht das wichtige Urheberrecht des Fotografen nicht eindeutig erkennbar war, (1).

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In einem aktuellen weiteren Verfahren des beteiligten Hobby-Fotografen wollte aber das OLG Köln diese Entscheidung des LG Köln nicht bestätigen und stellte in der mündlichen Verhandlung im August 2014 jetzt mit 2 Kernsätzen klar:

Es ist ausreichend, wenn die Urheberschaft des Fotos direkt unter dem Foto aufgezeigt wird und eine eigene Bildbearbeitung für ein Einfügen der Urheberschaft in das übernommene Bild sei nicht erforderlich. , also nicht am Ende eines Artikels und erkenntlich gemacht wurde.

Ferner sei die Wiedergabe eines fremden Bildes mit einer separaten URL nicht als eine relevante Zweitnutzung zu werten, sondern allenfalls als eine sogenannte "technische Begleiterscheinung"(2).

Diese klaren Hinweise des OLG Köln können allerdings derzeit nicht mit einem Urteilszitat dargestellt werden, da es sich um die Wiedergabe der Rechtsauffassung des OLG aus einer mündlichen Verhandlung handelt: Die Argumente müssen jedoch klar und eindeutig gewesen sein, denn der noch bei LG Köln zum Jahresbeginn den Vorprozess gewinnende Fotograf zog jetzt beim OLG Köln nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Anträge zurück.

09.09.2014
Lutz Bernard, Ass. jur.

  1. http://openjur.de/u/672132.html
  2. http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koeln-pixelio-urhebervermerk-bild/
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