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Warum ist ein korrektes Impressum für jeden Selbständigen so wichtig?

 "§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber ..."

https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

Einfaches Beispiel dazu aus der Praxis: Beim Impressum fehlte die Handelsregisternummer der GmbH - also schlicht die HRB-Nummer - als Webseiten-Betreiber, genau dies führte zur Abmahnung und die zum anschliessenden Wettbewerbs-Prozess, wobei das OLG Hamm hier einen Abmahngrund ausdrücklich bejahte:

"... Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der europäischen Richtlinie 2005/29/EG.
Anhand dieser Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, müsse der §3 UWG ausgelegt werden. Das Problem hier: Fast alles kann, unter Betrachtung des Verbraucherschutzes, unlauter sein und wäre somit auch abmahnfähig. Hiernach wären deshalb auch fehlende oder unvollständige Angaben im Impressum „erheblich“ und keine Bagatelle. Dennoch ist auch hier wieder auf den Einzelfall abzustellen.

Ferner stellte das Gericht noch fest, dass auch nach nationalem Recht „ein nicht nur unwesentlicher Verstoß“ vorliege, wenn Pflichtangaben wie die Handelsregisternummer fehlen. Hiermit dürfte das OLG wohl auf §5 TMG verweisen, wo Dienstanbieter dazu angehalten sind die Handelsregisternummer anzugeben. Eine reine Bagatelle könne nach Ansicht des Gerichtes deshalb nicht vorliegen ..."

https://www.e-recht24.de/news/wettbewerbsrecht/832.html

Praktische Folge war dann, das die Abmahnung zu Recht erfolgte und der unterlegene Abgemahnte sowohl die gegnerischen Abmahnkosten als auch die gesamten Prozesskosten tragen musste, und das wegen des fehlenden Impressum- Eintrags, Beispiel "AG Musterfall, HRB 123456".

Und wie kann man zuerst sein Impressum optimieren? Vielleicht zuerst einmal einen Impressum-Generator nutzen

http://www.impressum-recht.de/muster-impressum.html

und ansonsten auch mal den eigenen Anwalt vor Veröffentlichung kurz fragen.

Lutz Bernard, Ass. jur., Berlin
Gastautor

Lutz Bernard 400

Gastautor Lutz Bernard, ist Volljurist und arbeitet als Unternehmensberater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte. Er ist Co-Betreiber der Internet-Portale: 

>> Wie gründe ich einen Verein >> Mein erfolgreicher Verein >> Insolvenz.tips
>> Arbeiten in Dubai.de >> MallorcaGerman.com  

Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf seinem LinkedIn-Eintrag>> einsehen.

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