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Seit Januar mahnt ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Autohauses hunderte von Händlern wegen dem Fehlen eines gültigen Impressums ab. Er fordert eine nicht unerhebliche Summe in Höhe von ca. 800 Euro.

 

Bei hunderten gleichlautenen Abmahnungen spricht man auch von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 4 UWG.
Evtl. sollte man also lieber einen eigenen Anwalt aufsuchen, anstatt gleich blind zu bezahlen!

Uner Rechtsanwalt hat bereits einige Erfahrungen im Wettbewerbsrecht. Sie erreichen Ihn unter der Mail : info@rechtsanwalt-zimdars.de oder unter www.rechtsanwalt-zimdars.de


veröffentlicht am: 12.04.2011 15:31
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