Kläger waren die Eltern eines bei einem U-Bahn-Unfall im Jahr 2015 getöten Mädchens, die von Facebook den Zugang zu deren Account einklagten. Während die unteren Instanzgerichte das begehrte Zugangsrecht verneinten vertrat entschied der BGH nun zu ihren Gunsten und stellte dabei fest: Weder der Datenschutz noch das Fernmeldegeheimnis oder auch das Persönlichkeitsrecht stehen dem Erben-Zugangsanspruch entgegen, da die Erben im Rahmen ihrer sogenannten Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auch die digitalen Rechte der verstorbenen Person uneingeschränkt erwerben.
Ein Kernargument des BGH ist dabei das ohnehin ein jeder Internet-Nutzer damit rechnen muss, dass seine digitalen Kommunikationspartner seine Erben an seine Stelle rücken und damit von den eigenen Kommunikationsinhalten Kenntnis nehmen können. Die Richtigkeit dieser Bewertung ergebe sich auch aus dem Vergleich zu normaler brieflicher Kommunikation, denn es gibt keinen sachlichen Grund hier eine andere Bewertung vorzunehmen.
Damit hat der BGH mit dieser entscheidung eine richtungsweisende neue und klare Entscheidung getroffen.
Lutz Bernard, Ass. jur., Berlin
Autor und Datenschutz-Experte