Die massgebliche DSGVO-Neuregelung gibt dazu in Art. 15 Absatz 3 jedoch eine klare abweichende Vorgabe:
"... 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt."
https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/
Damit ist erster Kritikpunkt die Kostenpflichtigkeit des Abo-Modells: Denn mit der Formulierung "... Für alle weiteren Kopien ..." ist erkennbar die erste Auskunft stets kostenfrei zu erteilen.
Schufa-Praxis ist ferner, bei Nichtteilnehmern am Abo-Modell die Auskunft nur postalisch und nicht - wie hier vorgegeben - elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Aus diesen 2 Punkten heraus hat auch inzwischen das Hessische Landesamt für Datenschutz eine Überprüfung der bisher gängigen Schufa-Praxis eingeleitet.
https://www.welt.de/finanzen/article177303132/DSGVO-stellt-das-Abo-Modell-der-Schufa-infrage.html
Insoweit darf man auf das amtliche Prüfergebnis gespannt sein.
Lutz Bernard, Ass. jur., Berlin
Autor und Datenschutz-Experte