Was ist dazu unternehmensseitig zu beachten?
Der Adressat muss deshalb auch von Anfang den praktischen Hinweis erhalten, wie er im Fall eines gewünschten Werbe-Widerspruchs reagieren kann: Dazu sollte am besten folgender Hinweis erfolgen:
"Den Widerspruch können Sie auch per Email an die Mailadresse ... oder schriftlich an die im Impressum genannte Postadresse senden."
Wichtig ist dann auch der Umgang mit dem dann eingegangenen Werbe-Widerspruch, denn dazu sollte nicht nur dessen Eingang bestätigt werden. Es empfiehlt sich daher auch unbedingt, mehr als nur den Eingang des Werbe-Widerspruchs dem Adressaten zu bestätigen, sondern sinngemäß wie folgt zu formulieren:
"... sollte in einem Antwortschreiben mitgeteilt werden, dass (1) der Widerspruch eingegangen ist und beachtet wird und (2) in einem möglichst konkret zu benennenden Zeitraum auf Grund bereits initiierter Werbeaktionen noch mit der Zustellung von Werbesendungen gerechnet werden muss. ..."
https://www.datenschutz-notizen.de/duesseldorfer-kreis-so-wird-datenschutzkonform-geworben-353116/
Mit diesen Hinweisen beachten Sie sowohl die Vorgaben des UWG als auch des Datenschutzes gegenüber dem Adressaten.
Lutz Bernard, Ass. jur.
Gastautor